Gemeinsam mieten wir Wohnraum für geflüchtete Menschen und unterstützen sie in ihrem neuen Alltag.

 

Der Verein Herzberg will Wohnraum für Menschen auf der Flucht mieten und Ihnen ein Zuhause auf Zeit in unserem Quartier ermöglichen. Wir sind in Kontakt mit mit Eigentümer:innen eines Hauses in der Herzberg-Siedlung sowie drei Wohnungen im Scheibenschachen - Quartier.

Wir suchen Menschen, die unsere Idee unterstützen und Mitglieder werden, so dass wir als Verein die Miete und anstehenden Auslagen der Familien gemeinsam stemmen können und den Vermieter:innen eine gewisse Sicherheit bieten können.

 

Mit deinem Mitgliederbeitrag von CHF 30.—/Monat, bzw. CHF 360.—/Jahr bist du dabei und Vereinsmitglied. Der Beitrag kann in beliebigen Tranchen bezahlt werden.

 

Selbstverständlich musst Du aber nicht Vereinsmitglied werden, sondern kannst einen anderen Betrag einfach spenden.

 

Ob unsere Idee tatsächlich funktioniert, wird sich in Kürze zeigen. Ansonsten bestimmen wir gemeinsam, was mit dem Vereinsvermögen passiert Wir freuen uns, wenn du mitziehst!

 

Mit diesem Link können Sie sich anmelden und und Mitglied werden.

 

Der Vorstand: Sarah Gysi (Aktuarin), Jacqueline Hauswirth (Präsidentin), Stephan Lichtensteiger (Vizepräsident), Irene Stutz (Kassiererin)

 

 

 

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Statuten des Vereins Herzberg, 23.03.2022

 

1.                 Name und Sitz

1.1              Unter dem Namen HERZBERG besteht ein Verein, der den vorliegenden Statuten und den Vorschriften in Art. 60 ff. ZGB untersteht.

1.2              Sitz des Vereins ist in Aarau.

 

2.                 Zweck

2.1              Zweck des Vereins ist die Unterstützung in die Schweiz geflüchteter Menschen mittels geeigneter Massnahmen. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

2.2              Einer Umwandlung des Vereinszwecks müssen alle Vereinsmitglieder zustimmen.

 

3.                 Mitglieder

3.1              Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften sein, welche den Zweck des Vereins anerkennen und fördern.

3.2              Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern nach schriftlich eingereichtem Aufnahmegesuch. Der Entscheid des Vorstandes ist endgültig. Ein ablehnender Entscheid muss nicht begründet werden.

 

4.                 Mitgliederbeitrag

4.1              Der Mitgliederbeitrag wird von der Vereinsversammlung jährlich festgelegt. Er beträgt CHF 360.- pro Jahr.

4.2              Der Mitgliederbeitrag kann in monatlichen Raten oder als Jahresbeitrag entrichtet werden.

4.3              Mitglieder haben für das Kalenderjahr, in welchem ihre Aufnahme erfolgt bzw. ihre Mitgliedschaft erlischt, den anteilsmässigen vollen Mitgliederbeitrag zu entrichten.

 

5.                 Erlöschen der Mitgliedschaft

5.1               Erlöschensgründe

Die Mitgliedschaft erlischt durch

a)          Austritt;

b)          Ausschluss;

c)          Tod bei natürlichen Personen bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

d)          Auflösung Verein

 

5.2               Austritt

Der Austritt kann jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden und tritt per Ende Vereinsjahr in Kraft.

 

5.3               Ausschluss

5.3.1           Der Vorstand kann ein Mitglied ohne Angabe von Gründen vom Verein ausschliessen. Der Ausschluss erfolgt nur nach Anhörung des Mitgliedes und wird diesem schriftlich oder mündlich erklärt. Der Ausschluss gilt per sofort.

5.3.2           Der Ausschluss ist endgültig. Die Möglichkeit eines Rekurses an die Vereinsversammlung besteht nicht.

 

5.4               Tod bei natürlichen Personen bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen

                  Die Mitgliedschaft ist weder vererblich noch rechtsgeschäftlich übertragbar.

 

6.                 Organisation des Vereins

6.1               Organe

Die Organe des Vereins sind:

a)          die Vereinsversammlung;

b)          der Vorstand;

c)          die Revisionsstelle

 

6.2               Vereinsversammlung

6.2.1           Oberstes Organ des Vereins ist die Vereinsversammlung. Ihr stehen folgende Befugnisse zu:

a)          Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung;

b)          Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung, des Jahresbudgets und des Berichts der Revisionsstelle

c)          Entlastung des Vorstandes und der Revisionsstelle

d)          Festsetzung der Mitgliederbeiträge und des Jahresbudgets;

e)          Wahl und Abberufung des Vorstandes und der Revisionsstelle

f)           Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder;

g)          Änderung der Statuten;

h)          Auflösung des Vereins;

i)           Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Vereinsversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten ist.

 

6.2.2           Die ordentliche Vereinsversammlung findet innerhalb der ersten 6 Monate eines Kalenderjahres statt. Die Einladung erfolgt mindestens 30 Tage im Voraus schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand und enthält die Traktanden, die Anträge des Vorstandes sowie den Jahresbericht, die Jahresrechnung und den Bericht der Revisionsstelle.

6.2.3           Anträge von Mitgliedern zuhanden der Vereinsversammlung sind schriftlich und spätestens bis 10 Tage vor der Vereinsversammlung an den Vorstand zu richten. Der Vorstand ergänzt die Traktandenliste um die fristgerecht eingegangenen Anträge.

 

6.2.3.2    Anträge für Massnahmen wie Anschaffungen für Geflüchtete, zu finanzierende Dienstleistungen, Aktionen etc. können von den Mitgliedern jederzeit eingebracht werden. Der Vorstand entscheidet darüber und leitet die notwendigen Massnahmen ein.

6.2.4           Eine ausserordentliche Vereinsversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes, auf Antrag mit schriftlicher Begründung von mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Antrag der Revisionsstelle einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens 10 Tage vor der Versammlung.

6.2.5           Den Vorsitz der Vereinsversammlung führt die Präsidentin, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident des Vorstandes oder ein anderer von der Vereinsversammlung gewählter Tagespräsident. Der Vorsitzende bezeichnet einen Protokollführer und 2 stimmberechtigte Mitglieder für die Ermittlung von Abstimmungs- und Wahlergebnissen.

6.2.6           Über die Beschlüsse der Vereinsversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer unterzeichnet wird. Die Mitglieder sind berechtigt, das Protokoll einzusehen.

6.2.7           Abstimmungen und Wahlen finden offen oder auf Beschluss der Vereinsversammlung schriftlich statt.

6.2.8           Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme und kann sich mittels schriftlicher Vollmacht durch eine Drittperson ein anderes Vereinsmitglied vertreten lassen.

6.2.9           Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern nicht eine zwingende Vorschrift des Gesetzes oder die Statuten etwas anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.

 

6.3               Vorstand

6.3.1           Der Vorstand besteht aus 4 – 6 Mitgliedern. Sie werden von der Vereinsversammlung für die Amtsdauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Eine Abberufung ist jederzeit und fristlos möglich.

6.3.2           Die Vereinsversammlung wählt den Präsidenten. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst und bestimmt die Zeichnungsberechtigung. Grundsätzlich gilt Einzelunterschrift. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, Vizepräsidenten, Aktuar und Kassier. Ämterkumulation ist zulässig.

6.3.3           Dem Vorstand obliegt die Leitung und Vertretung des Vereins. Er kann in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach dem Gesetz oder den Statuten der Vereinsversammlung zugeteilt sind. Es sind dies insbesondere:

a)          Führung der laufenden Geschäfte und Organisation des Vereins;

b)          Vorbereitung und Durchführung der Vereinsversammlungen;

c)          Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;

d)          Buchführung.

6.3.4           Der Vorstand wird auf Antrag des Präsidenten oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Sitzungen sind zu protokollieren.

6.3.5           Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Beschlüsse erfolgen mit dem einfachen Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

6.4               Revisionsstelle [Revisor]

6.4.1           Die Vereinsversammlung kann eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen, welche nicht Mitglied des Vereins sein müssen, als Revisionsstelle für die Dauer von einem Amtsjahr wählen. Das Amt endet mit der Abnahme der letzten Jahresrechnung. Eine Wiederwahl ist zulässig. Eine Abberufung ist jederzeit und fristlos möglich.

6.4.2           Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Das erste Geschäftsjahr dauert vom Gründungsdatum bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres. Auf den 31. Dezember wird die Jahresrechnung abgeschlossen und ein Inventar erstellt. Die Jahresrechnung wird von der Revisionsstelle geprüft.

6.4.3           Die Revisionsstelle erstattet der ordentlichen Vereinsversammlung schriftlichen Bericht über die Prüfung der Jahresrechnung und stellt Antrag auf Erteilung oder Verweigerung der Décharge gegenüber Kassier und Vorstand.

7.                 Vereinsvermögen, Haftung und Nachschusspflicht

7.1              Das Vermögen des Vereins setzt sich aus den Mitgliederbeiträgen, Überschüssen der Betriebsrechnung, allfälligen Schenkungen, Spenden, Veranstaltungsbeiträgen, Sammlungen und Vermächtnissen zusammen.

7.2              Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung und Nachschusspflicht der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

8.                 Statutenänderungen und Auflösung

8.1              Statutenänderungen und die Auflösung des Vereins erfordern die Anwesenheit von mindestens der Hälfte, aller Mitglieder sowie die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

8.2              Wird eines der Quoren nicht erreicht, ist eine zweite Vereinsversammlung mit den gleichen Traktanden innerhalb von 6 Wochen einzuberufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

8.3              Im Falle der Auflösung kommt das Vereinsvermögen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zugute.

9.                 Inkrafttreten der Statuten

Diese Statuten wurden an der Gründerversammlung vom 23.03.2022 genehmigt und treten sofort in Kraft.